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Vortrag von ZNP für die Deutsche Anwaltsakademie

Im Rahmen des Rheinischen Erbrechtsforum der Deutschen AnwaltsAkademie in Köln halte ich am 29.11.2019 eine Vortrag zum Thema Fallstricke bei der Erbausschlagung.

Weitere Themen und Dozenten werden sein:

*Die Besonderheiten der Wechselbezüglichkeit in der Patchwork-Situation (Walter Krug, Vorsitzender Richter am LG a.D)
* Rechtsprechung des BGH zum Erbrecht (Prof. Dr. Christoph Karczewski, Honorarprofessor, Richter am BGH, Karlsruhe)
* Nachlassverwaltung als Sanierungsinstrument bei todesfallbedingten Unternehmenskrisen (Dr. Mario Nöll, Rechtsanwalt, Mannheim)
* Der deutsch-französische Erbfall (Stefan Stade, Avocat, Strasbourg/Frankreich)
* Familien- und betreuungsgerichtliche Genehmigungen im Erbrecht (Reinhold Spanl, Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Starnberg)
* Ausgewählte Probleme im Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht (Eva Kreienberg, Rechtsanwältin)

Am vergangenen Wochenende haben wir gemeinsam das Norddeutsche Erbrechtsforum in Hamburg abgehalten und hatten gemeinsam mit allen Kolleginnen und Kollegen ein gelungenes und interessantes Seminar.

Erbe und Vermächtnis

„Erbe oder Vermächtnis – wo ist denn da der Unterschied?“

So lautet eine häufige Frage bei der Beratung in erbrechtlichen Mandaten. Dabei kann es sich bspw um die Beratung zur Erstellung eines Testaments handeln oder um die Beratung nach dem Eintritt des Erbfalles.

Tatsächlich handelt es sich um sehr unterschiedliche Rechtspositionen:

Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Er tritt damit grundsätzlich in alle Rechtsbeziehungen ein. Der Vermächtnisnehmer hingegen ist nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das Vermächtnis verschafft ihm aber einen Anspruch gegen den Erben. Er oder sie kann damit grundsätzlich verlangen, dass der Erbe den Gegenstand des Vermächtnisses herausgibt.

Der Vermächtnisgegenstand muss allerdings nicht zwingend ein bestimmter Gegenstand sein, wie z.B. Großmutters Verlobungsring oder die Eisenbahnsammlung des Vaters. Klassischer Vermögensgegenstand ist beispielsweise ein bestimmter Geldbetrag.

Erbschaftsteuer und Familienheim

Das Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz enthält in
§ 13 verschiedene Möglichkeiten der Steuerbefreiung. So ist bspw. unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb des sogenannten „Familienheims“ erbschaftsteuer- und schenkungsteuerfrei.

Unterschieden wird zwischen der Übertragung zu Lebzeiten und dem Erwerb von Todes wegen – also bspw. einer Erbschaft. Außerdem sind nur bestimmte Personengruppen begünstigt.

Bei einem Erwerb von Todes wegen ist eine Behaltensfrist zu beachten. In der Regel ist es notwendig, dass der Erwerber das Objekt nach dem Erwerb für die Dauer von zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Insbesondere für Ehegatten, die die Verteilung Ihres Vermögens (um)-strukturieren möchten, kann eine Übertragung zu Lebzeiten interessant sein, da es in dieser Konstellation keine Behaltensfrist gibt.