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Erbe und Vermächtnis

„Erbe oder Vermächtnis – wo ist denn da der Unterschied?“

So lautet eine häufige Frage bei der Beratung in erbrechtlichen Mandaten. Dabei kann es sich bspw um die Beratung zur Erstellung eines Testaments handeln oder um die Beratung nach dem Eintritt des Erbfalles.

Tatsächlich handelt es sich um sehr unterschiedliche Rechtspositionen:

Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Er tritt damit grundsätzlich in alle Rechtsbeziehungen ein. Der Vermächtnisnehmer hingegen ist nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das Vermächtnis verschafft ihm aber einen Anspruch gegen den Erben. Er oder sie kann damit grundsätzlich verlangen, dass der Erbe den Gegenstand des Vermächtnisses herausgibt.

Der Vermächtnisgegenstand muss allerdings nicht zwingend ein bestimmter Gegenstand sein, wie z.B. Großmutters Verlobungsring oder die Eisenbahnsammlung des Vaters. Klassischer Vermögensgegenstand ist beispielsweise ein bestimmter Geldbetrag.

Erbschaftsteuer und Familienheim

Das Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz enthält in
§ 13 verschiedene Möglichkeiten der Steuerbefreiung. So ist bspw. unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb des sogenannten „Familienheims“ erbschaftsteuer- und schenkungsteuerfrei.

Unterschieden wird zwischen der Übertragung zu Lebzeiten und dem Erwerb von Todes wegen – also bspw. einer Erbschaft. Außerdem sind nur bestimmte Personengruppen begünstigt.

Bei einem Erwerb von Todes wegen ist eine Behaltensfrist zu beachten. In der Regel ist es notwendig, dass der Erwerber das Objekt nach dem Erwerb für die Dauer von zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Insbesondere für Ehegatten, die die Verteilung Ihres Vermögens (um)-strukturieren möchten, kann eine Übertragung zu Lebzeiten interessant sein, da es in dieser Konstellation keine Behaltensfrist gibt.

Erbschaftsteuer: Bundesfinanzhof zur Steuerbefreiung beim Familienheim (Az II R 37/16)

Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich mit seinem Urteil vom 28.05.2019 – Az II R 37/16 – mit der Frage der Steuerbefreiung beim Erwerb eines Familienheims.

In diesem Fall hatte der Vater seinen beiden Söhnen unter anderem ein Zwei-Familien-Haus mit einer Wohnfläche von 120 qm vererbt. Offenbar im Testament hatte der Erblasser bestimmt, dass das Haus nur an einen Sohn gehen solle. Entsprechend wurde ein Vermächtniserfüllungsvertrag geschlossen. Da der andere Sohn unter Betreuung stand, war die Genehmigung eines Ergänzungsbetreuers und des Betreuungsgerichts erforderlich. Vom Tod bis zur Eigentumsumschreibung vergingen mehr als anderthalb Jahre. Auch dann hatte es der Erwerber nicht eilig. Weitere 7 Monate später holte er die ersten Angebote von Handwerkern für Renovierungsarbeiten ein, 2 weitere Monate später begannen die Arbeiten.

Möchte der Erwerber bei Erwerb eines Familienheims durch Erbschaft in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, muss der Erwerb nach § 13 ErbStG beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.

Der BFH entschied, dass „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern meint, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Regelmäßig soll ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen sein. Verzögert sich die Selbstnutzung über sechs Monate hinaus, müsse der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschieden hat, warum ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Im vorliegenden Fall wurde die Steuerbefreiung nicht gewährt.