Karriere

Rubriken
Alle

Erbschaftsteuer: Bundesfinanzhof zur Steuerbefreiung beim Familienheim (Az II R 37/16)

Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich mit seinem Urteil vom 28.05.2019 – Az II R 37/16 – mit der Frage der Steuerbefreiung beim Erwerb eines Familienheims.

In diesem Fall hatte der Vater seinen beiden Söhnen unter anderem ein Zwei-Familien-Haus mit einer Wohnfläche von 120 qm vererbt. Offenbar im Testament hatte der Erblasser bestimmt, dass das Haus nur an einen Sohn gehen solle. Entsprechend wurde ein Vermächtniserfüllungsvertrag geschlossen. Da der andere Sohn unter Betreuung stand, war die Genehmigung eines Ergänzungsbetreuers und des Betreuungsgerichts erforderlich. Vom Tod bis zur Eigentumsumschreibung vergingen mehr als anderthalb Jahre. Auch dann hatte es der Erwerber nicht eilig. Weitere 7 Monate später holte er die ersten Angebote von Handwerkern für Renovierungsarbeiten ein, 2 weitere Monate später begannen die Arbeiten.

Möchte der Erwerber bei Erwerb eines Familienheims durch Erbschaft in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, muss der Erwerb nach § 13 ErbStG beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.

Der BFH entschied, dass „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern meint, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Regelmäßig soll ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen sein. Verzögert sich die Selbstnutzung über sechs Monate hinaus, müsse der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschieden hat, warum ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Im vorliegenden Fall wurde die Steuerbefreiung nicht gewährt.

Patchworkfamilien – Wer sind „unsere Kinder“?

Das OLG Düsseldorf (Beschl. V. 28.08.2018 – 3 Wx 6/18) hatte zu entscheiden, was mit dem Begriff „unsere Kinder“ gemeint ist. Es lag ein Testament vor, in dem sich Eheleute zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Nach dem Längerlebenden sollten „unsere Kinder“ erben. Für beide Eheleute war es die zweite Ehe. Aus dieser Ehe stammten drei Kinder. Beide Eheleute hatten darüber hinaus noch jeweils ein weiteres Kind mit einem anderen Partner – eine klassische Patchworkfamilie also.

Nun stellte sich die Frage, welche Kinder mit „unsere Kinder“ gemeint waren. Das OLG Düsseldorf hielt das Testament für nicht eindeutig und legte es aus. In Betracht kamen nach Ansicht des Gerichts eine Auslegung als rein biologische Zuweisung oder aber die Einsetzung „unserer jeweiligen Kinder“.

Für seine Lösung stellte das Gericht auf den Einzelfall ab und untersuchte die Angaben zum Sprachgebrauch der Eheleute. Offenbar war es in dieser Familie üblich, zwischen „unsere Kinder“, „meine Tochter“ und „mein Sohn“ zu unterscheiden. Letztlich wies es den vom Sohn des Mannes gestellten Erbscheinsantrag zurück.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Errichtung letztwilliger Verfügungen wie bspw Testamenten ein sensibler und differenzierter Umgang mit Formulierungen notwendig ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für Patchworkfamilien.

Vortrag Vorsorge - Erbrecht

Vortrag von ZNP zu Vorsorge und Erbrecht

Am 29. Januar 2019 um 18 Uhr hält Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Désirée Goertz für die EJF gemeinnützige AG im Jugend- und Familienzentrum CLaB in Stahnsdorf,einen Vortrag zum Thema Vorsorge und Erbrecht.

Sie haben Fragen zum Erbrecht? Kommen Sie vorbei!

 


Anmeldung unter familienzentrum.clab@ejf.de oder 03329/690-7225

  Einladung.pdf