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Nach Glatteisunfall kein Schadensersatz für Hotelbesucher eines 5-Sterne-Hotels

Auch erhebliche Höhe des Streitwertes (35 Mio. EUR) begründet keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung in der II. Instanz

KG Berlin, Beschluss v. 7.11.2017, Az. 4 U 113/15

Das Kammergericht Berlin bestätigte mit Beschluss vom 7. November 2017 die Entscheidung des Landgerichts, mit der die Schadensersatzforderung eines Geschäftsmannes wegen eines Glatteisturzes vor einem Berliner 5-Sterne-Hotel zurückgewiesen worden war.

Das Kammergericht bestätigte dabei die Auffassung des Landgerichtes, dass auch den Betreiber eines Luxushotels keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten träfen. Vielmehr sei dieser wie jeder Anlieger lediglich verpflichtet, einen ca. 1,5 m breiten Streifen zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts Anderes ergäbe. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Zugang zu Parkscheinautomaten, Notrufsäulen oder sonstigen Einrichtungen verlangen würde, einen Streifen an der Bordsteinkante zu streuen. Weitere Verkehrspflichten um das Hotel bestünden auch dann nicht, wenn es sich um ein großes 5-Sterne-Haus handele, soweit die Haupteingänge des Hotels ausreichend gesichert seien und eine sichere Tiefgarage zum Hotel gehöre.

Daneben betonte das Kammergericht, das auch ein erheblicher Streitwert nicht automatisch einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz begründe, sondern vielmehr die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen werden kann, wenn die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die erstinstanzliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts oder weiterer Oberlandesgerichte abweicht. Der Kläger hatte insoweit vorgetragen, durch den Sturz sei ihm ein Geschäft entgangen, welches ihm die Aussicht auf einen Gewinn von 35 Millionen EUR geboten hätte. Das Gericht hatte danach den Streitwert auf den Höchstbetrag von 30 Millionen EUR gem. § 35 GNotKG festgesetzt, was zur Folge hatte, dass Gerichtskosten in Höhe von  325.000,00 EUR festgesetzt wurden, welche die Justizkasse erfolglos beim Kläger vollstreckt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass dem Kläger, der als Rechtsanwalt zugelassen war, das finanzielle Risiko einer solchen Klage hätte bewusst sein müssen, weshalb daraus keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung begründet würde.

 

weitergehend dazu:

www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/pressemitteilung.650018.php

ZNP Praxisrunde: Quo vadis Zweckentfremdung? Aktuelle Entwicklungen im Zweckentfremdungsrecht

Im Rahmen unserer Vortragsreihe ZNP Praxisrunde wird Herr Rechtsanwalt Schleicher in einem Vortrag einen Überblick über die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Zweckentfremdungsrecht geben. Hierzu laden wir Sie

am 22. November 2017 (Eintreffen ab 17 Uhr – Vortragsbeginn um 17:30 Uhr)

herzlich in unsere Räumlichkeiten ein. Hintergrund ist eine vielbeachtete Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, in der es die Verfassungsmäßigkeit von Teilen des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes in Frage gestellt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Auch das Verwaltungsgericht Berlin hat in Entscheidungen der jüngeren Zeit das Vorgehen der Bezirke wegen Zweckentfremdungen vermehrt beschränkt. Doch was bedeuten diese neuen Entwicklungen gerade auch im Hinblick auf die Bußgelder, die bei einer Zweckentfremdung drohen?

Im Anschluss an den Vortrag wird die Möglichkeit für Fragen und Austausch bestehen. Hierbei freuen wir uns besonders, den Architekten Herrn Blaschke begrüßen zu dürfen, mit dem wir bereits gemeinsam eine Reihe von zweckentfremdungsrechtlichen Problemen gelöst haben.

Über Ihr Kommen würden wir uns sehr freuen! Ihre Zusage richten Sie bitte bis zum 15. November 2017 gerne an Frau Plantade unter plantade[at]zn-partner.de oder unter 030 / 311 026 525.

Das elektronische Transparenzregister / Erstmeldepflicht zum 1. Oktober 2017

Mit Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht wurde im Rahmen der am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Novelle des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) auch ein elektronisches Transparenzregister eingeführt. In diesem werden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und nicht rechtsfähigen Stiftungen zugänglich gemacht, um so zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beizutragen.

Zusammenfassung

Das Transparenzregister richtet sich an einen Großteil der deutschen Unternehmen sowie weitere Adressaten. Die Regelungen zum Transparenzregister sind kompliziert und lassen noch viele Fragen offen. Im Grundsatz geht es um Folgendes:

  • Verpflichtete sind alle Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Ferner erfasst sind Rechtsgestaltungen wie etwa Trusts, nicht eingetragene Stiftungen sowie vergleichbare Gestaltungen.
  • Dem Transparenzregister sind die Personalien sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sämtlicher natürlicher Personen mitzuteilen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigungen bzw. Rechtsgestaltungen stehen.
  • Erstmeldungen haben bereits bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Verstöße können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.


Noch im September 2017 sollen durch das Bundesverwaltungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Transparenzregister veröffentlicht werden, die hoffentlich in einigen Punkten Klarheit schaffen.

Mitteilungspflicht / Mitteilungsfiktion

Adressaten der Mitteilungspflicht sind zunächst alle Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Neben den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) und den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) werden somit auch Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen und Vereine erfasst.

Ferner trifft die Mitteilungspflicht Verwalter von Trusts und Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen oder ähnlicher Rechtsgestaltungen, jedoch nur sofern diese ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gilt nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt (Mitteilungsfiktion), wenn

  • sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlichen Registern (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister) ergeben, oder
  • Gesellschaften börsennotiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.


Aufgrund der Vielzahl der möglichen Beteiligungsstrukturen sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob und wenn ja welche konkreten Angaben sich bereits aus öffentlichen Registern ergeben.

Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigter nach dem GwG kann nur eine natürliche Person sein. Wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GwG, der über § 19 Abs. 2 GwG entsprechend auf das Transparenzregister anzuwenden ist, ist jeden natürliche Person, die - direkt oder indirekt - mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte an einer Vereinigung kontrolliert. Im Fall der indirekten Beteiligung - etwa über eine zwischengeschaltete Gesellschaft – ist es für die Qualifizierung als wirtschaftlich Berechtigter ausreichend, wenn die natürliche Person einen beherrschenden Einfluss auf die unmittelbar beteiligte Gesellschaft hat, die den Schwellenwert von 25 % übersteigt.

Ferner ist wirtschaftlich Berechtigter, wer auf vergleichbare Weise, d.h. insbesondere über Pool-, Stimmbindungs-, Treuhand- oder Konsortialvereinbarungen, Kontrolle ausübt. Ausreichend kann es für die Annahme einer wirtschaftlichen Berechtigung daher bereits sein, wenn mehrere natürliche Personen, die zwar nicht einzeln, aber zusammen die 25 % Schwelle überschreiten, z.B. über eine Stimmbindungsvereinbarung verbunden sind.

Bei rechtsfähigen Stiftungen und treuhänderischen sowie vergleichbaren Rechtsgestaltungen gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 GwG, die den Kreis der wirtschaftlich Berechtigten noch deutlich weiter fassen. Zudem wird die Mitteilungsfiktion im Regelfall mangels Registereintragung keine Anwendung finden und eine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich sein. 

Transparenzpflichten / Compliance

Dem Transparenzregister sind zum wirtschaftlich Berechtigten folgende Angaben mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.


Aus den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses muss sich dabei ergeben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, etwa aus der Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, aus der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (insbesondere aufgrund der vorgenannten Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialverträge), oder aus der Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter, Partner oder Begünstigter.

Die mitteilungspflichtige Vereinigung muss die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch für spätere Änderungen und im Rahmen der allgemeinen Compliance-Pflichten solle zumindest jährlich geprüft werden, ob sonstige Informationen vorliegen, die eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten erforderlich machen.

Rechtsfolgen von Verstößen

Verstöße gegen die Transparenzpflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 56 GwG) dar und können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. Bei einfachen Verstößen droht eine Geldbuße bis zu EUR 100.000, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld auf bis zu EUR 1 Mio. bzw. bis auf das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils steigen.

Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden ferner unter Nennung der verantwortlichen Person sowie von Art und Charakter des Verstoßes auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde für mindestens fünf Jahre veröffentlicht (vgl. § 57 GwG), was eine erhebliche „Pranger-Wirkung“ zur Folge hat.