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Neue Auflage – Die Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft BildGerade noch vor Weihnachten hat es die neue und damit dritte Auflage von „Die Erbengemeinschaft“ aus dem zerb Verlag auf den Markt geschafft.

 

Das umfangreiche Werk wurde erweitert und überarbeitet. Damit ist auch die Neuauflage ein wertvoller Ratgeber und Begleiter für erbrechtliche Mandate aus der Welt der Erbengemeinschaften.

 

Unsere Anwältin Désirée Goertz, Fachanwältin für Erbrecht, gehört seit der Erstauflage zum festen Autorenteam und hat zur Neuauflage zusätzlich ein neues Kapitel beigesteuert.

 

Vortrag von ZNP für die Deutsche Anwaltsakademie

Unser Neuzugang Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Désirée Goertz hält am 23.11.2018 einen Vortrag für die Deutsche Anwaltsakademie. Es handelt sich um das jährliche Praxisforum - Themen sind ein „Crashkurs Bestattungsrecht“ sowie „Verzeichnisse im Erbrecht“.

Im Bereich „Verzeichnisse im Erbrecht“ werden aktuell interessante Verzeichnisse wie die des Testamentsvollstreckers oder das Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht behandelt. Natürlich wird auf die Pflichten der Notare eingegangen. Aber auch weniger alltägliche Themen wie das Vermögensverzeichnis der Eltern für ihre Kinder werden behandelt.

Im Bereich „Crashkurs Bestattungsrecht“ werden Fragen zur Bestattung, Bestattungsformen, Kosten, Fragen rund um den Friedhof und ähnliches beantwortet.

Haftung des Erwerbers eines KG-Anteils für zurückgezahlte Hafteinlagen

OLG Hamm, Urteil vom 11.6.2018 – I-8 U 124/17

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines in die Insolvenz gefallenen Schiffsfonds, der als Publikums-GmbH & Co. KG organisiert war, verlangt auf Basis von Außenhaftungsansprüchen von einem Gesellschafter die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aus den Jahren 2002 bis 2007, die die KG an dessen Rechtsvorgänger gezahlt hat. Der in Anspruch genommene Gesellschafter erwarb den Kommanditanteil von dem Rechtsvorgänger erst im Jahre 2009.

Nachdem der Beklagte einen Teilbetrag der gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgezahlt hatte, gab das Landgericht erstinstanzlich der auf Zahlung restlicher 16.500,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klage in vollem Umfang statt. Dagegen legte der Beklagte – im Ergebnis ohne Erfolg – Berufung ein.

Das Berufungsgericht folgt hierbei der Auffassung des Landgerichtes, dass sich die geltend gemachte Hauptforderung aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit den berechtigten Insolvenzforderungen ergebe und der Beklagte als Kommanditist die Zahlung des Betrages zur Masse schulde, mit dem er hafte und der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werde. Die Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 31.500,00 €, die die Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2002 bis 2007 an den Rechtsvorgänger des Beklagten geleistet habe, führten gemäß § 172 Abs. 4 S. 1, 2 HGB zu einem Wiederaufleben der nach § 171 Abs. 1 HGB zunächst erloschenen Kommanditistenhaftung.

Eine insoweit schädliche Rückzahlung der Einlage im Sinne von §  172 Abs. 4 S. 1 HGB sei nach Auffassung des Berufungsgerichtes jede Zuwendung an einen Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen werde. Darunter würden auch (im Gesellschaftsvertrag vorgesehene) Ausschüttungen fallen, wenn die Zahlung nicht aus dem Gewinn geleistet werden könne und das Kapitalkonto unter die bedungene Einlage herabmindert sei bzw. eine bestehende Belastung vertieft werde. Auch die Entnahme von Gewinnanteilen sei nach haftungsschädlich, wenn der Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert sei oder soweit er durch die Entnahme unter den bezeichneten Betrag herabgemindert werde. Der Insolvenzverwalter habe im Prozess nur die Tatsache geschehener Zuwendungen an den Kommanditisten zu belegen, während der Kommanditist zu beweisen habe, dass die Zuwendungen haftungsunschädlich waren. Diesen Nachweis habe der Insolvenzverwalter nach Auffassung des Berufungsgerichtes durch Vorlage der Bilanzen der Geschäftsjahre 2002 bis 2012 geführt, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre.

Das Berufungsgericht führt ferner aus, dass den Beklagten, der als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen wurde, gemäß § 173 HGB die zu Lasten seines Rechtsvorgängers begründete Haftung treffe. Soweit eine Haftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB voraussetze, dass zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen von Gläubigern mindestens in Höhe des geltend gemachten Haftungsbetrages bestehen, sei auch diese Voraussetzung erfüllt. Der Kläger habe durch Vorlage der Insolvenztabelle hinreichend dargetan, dass und in welcher Höhe Forderungsanmeldungen erfolgt seien. Im Umfang der jeweils widerspruchslos festgestellten bzw. für den Ausfall festgestellten Insolvenzforderungen stehe auch deren tatsächliches Bestehen fest. Denn der widerspruchslosen Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle komme auch im Verhältnis zu dem auf seine Haftsumme in Anspruch genommenen Kommanditisten die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu.

Die Geltendmachung der danach grundsätzlich bestehenden Haftung durch den Insolvenzverwalter hängt nach Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht von einem Rückforderungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ab. Der Insolvenzverwalter mache gemäß § 171 Absatz 2 HGB auf gesetzlicher Grundlage Außenhaftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger geltend. Aus dem gleichen Grund würden auch Einwände, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus Treuepflichten im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ergeben könnten, keine Rolle spielen.

Die Zahlung des Haftbetrages durch den Beklagten sei zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Hierfür begründe bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine tatsächliche Vermutung, so dass die Darlegungs- und Beweislast einer fehlenden Erforderlichkeit den in Anspruch genommenen Kommanditisten treffe, während dem klagenden Insolvenzverwalter lediglich eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Bestandes der Masse zukomme.

Schließlich sei die Klageforderung auch nicht verjährt. Ansprüche aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unterliegen der fünfjährigen Verjährung der §§ 159, 161 Abs. 2 HGB. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne mit der Auflösung der Gesellschaft, vorliegend durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im September 2013.

 

Hinweis:

§ 173 Abs. 1 HGB erfasst nach seinem Wortlaut lediglich die vor dem Eintritt des neuen Kommanditisten begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da die Norm jedoch auf den Erwerber als Rechtsnachfolger eines veräußernden Kommanditisten angewandt wird, tritt dieser in die Rechtsstellung des Veräußerers ein und der Erwerber haftet in demselben Umfang, in dem der Veräußerer vor der Übertragung gehaftet hat.

Zur Frage eines Auflebens der Haftung ist über die vorliegende Fallgestaltung hinaus zu beachten, dass nach wohl noch überwiegenden Auffassung die Haftung (auch) des Altkommanditisten nach §  172 Abs. 4 HGB auflebt, wenn die Einlage nach dem Anteilserwerb haftungsbegründend an den Neukommanditisten zurückgezahlt wird.

Dies muss im Rahmen der Gestaltung von Verträgen zur Übertragung von Kommanditanteilen berücksichtigt werden.